Wenn Sie eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz (umgangssprachlich auch bezeichnet als einstweilige Verfügung, Näherungsverbot, Annäherungsverbot, Gewaltschutzantrag) beantragen möchten, müssen Sie hierfür Folgendes beachten:


I. Den Antrag können Sie persönlich auf der Rechtsantragstelle des Familiengerichts beim Amtsgericht stellen. (Das Familiengericht ist auch dann zuständig, wenn Sie mit dem Antragsgegner/der Antragsgegnerin nicht verwandt sind).
Bitte vereinbaren Sie hierfür, wenn es eben möglich ist, zuvor telefonisch einen Termin. Erforderlichenfalls erhalten Sie selbstverständlich in dringenden Fällen einen Termin noch am selben Tag. Für die Antragsaufnahme sollte mindestens eine Stunde Zeit einkalkuliert werden. Bitte erscheinen Sie mit maximal einer Begleitperson.
Wenn Sie einen Rechtsanwalt haben, der schon mit der Sache befasst ist, kann dieser den Antrag für Sie stellen. Der Antrag wird nicht schneller bearbeitet, wenn Sie ihn persönlich im Amtsgericht stellen.

 II. Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung, ist, dass es sich um eine aktuelle Gefährdungs- oder Bedrohungslage handelt; die letzten Vorfälle sollten also höchstens wenige Tage zurück liegen. Am besten ist es, wenn Sie den Antrag sofort nach einem Vorfall stellen. Bei der Antragstellung müssen Sie das Geschehen so genau wie möglich schildern, tunlichst unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Ort der Vorfälle. Bedrohungen, die schriftlich erfolgt sind, sollten ausgedruckt und mitgebracht werden. Mündlich ausgesprochene Drohungen sollten möglichst mit dem genauen Wortlaut zitiert werden. Ihre Angaben werden der Gegenseite zur Kenntnis gebracht und müssen an Eides statt versichert werden.

III. Sie sollten Ihren gültigen Ausweis mitbringen. Darüber hinaus sollten Sie alles mitbringen, was geeignet ist, Ihre Angaben zu bestätigen, z. B. Kopien von polizeilichen Anzeigen, ärztliche Atteste nach Behandlungen von erlittenen Verletzungen, Kopien von Drohbriefen oder-Emails etc..

Um den Beschluss an den Antragsgegner/die Antragsgegnerin zustellen zu können, benötigt das Gericht außerdem den vollständigen Namen und die Anschrift des Antragsgegners/der Antragsgegnerin.

IV. Beim Gewaltschutzverfahren handelt es sich um ein Gerichtsverfahren. Über Ihren Antrag entscheidet ein Richter/eine Richterin durch Beschluss. Falls die Voraussetzungen für den Erlass des Beschlusses nicht gegeben sind, kann der Antrag zurückgewiesen werden. Dies kann u. U. für Sie mit Kosten verbunden sein. Auch besteht die Möglichkeit, dass ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wird, zu dem Sie dann erscheinen müssen.

V. Das Amtsgericht erteilt keine Rechtsberatung!
Diese ist wegen der gebotenen Neutralität den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe, in der Regel also Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, vorbehalten.