Die Nachlassabteilung ist für den Publikumsverkehr nur in bestimmten Angelegenheiten und nur nach telefonischer Terminvereinbarung (02173/902-0, 8:00 Uhr-14:00 Uhr) geöffnet.

 

Ihr persönliches Erscheinen ist nicht erforderlich in folgenden Fällen:

 I.
Ablieferung eines handgeschriebenen Testaments zum Zwecke der amtlichen Verwahrung beim Amtsgericht Langenfeld

Möchten Sie Ihr Testament in die amtliche Verwahrung geben, fügen Sie dem Antrag NL_Antrag-auf-amtliche-Verwahrung-handschriftliches-Testament.pdf bitte Ihre Geburtsurkunde bzw. Eheurkunde bei.

II.
Ablieferung eines Testaments zum Zwecke der Testamentseröffnung
Verwenden Sie dazu das folgende Anschreiben NL_Vordruck_Ablieferung Testament.pdf und übersenden Sie uns das Testament (Original), die Sterbeurkunde (Original) und den ausgefüllten Fragebogen zur Ermittlung der gesetzlichen Erben NL_Fragebogen_Ermittlung Erben.pdf. Die testamentarischen und gesetzlichen Erben werden schriftlich benachrichtigt.

Möchten Sie Ihre Unterlagen nicht dem Postweg anvertrauen, haben Sie stets die Möglichkeit, den Nachtbriefkasten vor dem Amtsgericht Langenfeld zu nutzen.

 

Ihr persönliches Erscheinen ist erforderlich in folgenden Fällen:

I.
Rückgabe von Verfügungen von Todes wegen

Diese kann nur nach vorheriger Terminabsprache erfolgen. Für die Rückgabe von Verfügungen von Todes wegen benötigen wir Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass sowie den Hinterlegungsschein.

II.
Beurkundung von Erbausschlagungen

Zur Beurkundung von Erbausschlagungen vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Termin. Alternativ können Sie sich auch an einen Notar Ihrer Wahl. Bitte teilen Sie in jedem Fall den Namen des/der Verstorbenen, Sterbedaten, Ihre persönlichen Daten sowie Ihre Telefonnummer für Rückfragen mit. Bitte bringen Sie zum Termin für die Erbausschlagung die Sterbeurkunde oder das gerichtliche Schreiben, Ihren Personalausweis oder Reisepass mit. Es wird darauf hingewiesen, dass nur Ausschlagungserklärungen von maximal 2 Personen gleichzeitig beurkundet werden können.

III.
Beantragung eines Erbscheins

Bevor Sie telefonisch einen Erbscheinstermin mit dem Gericht oder einem Notar Ihrer Wahl vereinbaren, prüfen Sie bitte, ob Sie überhaupt einen Erbschein benötigen. In vielen Fällen genügt die Vorlage des durch das Gericht eröffnete Testament mit dem dazugehörigen Protokoll (siehe oben: Ablieferung eines Testaments). Handelt es sich dabei um ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag, ist in den allermeisten Fällen kein Erbschein erforderlich. Nur in wenigen Ausnahmefällen wird z.B. das Grundbuchamt bei einer notariellen Verfügung von Todes einen Erbschein verlangen.

Die Abgabe von Unterlagen ist auf dem Postweg, über den Nachtbriefkasten im Außenbereich des Amtsgerichts, per Fax (02173/902-110) oder per E-Mail (poststelle@ag-langenfeld.nrw.de) weiterhin möglich. In den Fällen, in denen Originale benötigt werden, ist der Postweg oder der Nachtbriefkasten zu nutzen.

 

Geben Sie bitte stets Ihre Telefonnummer an, damit wir die Möglichkeit haben, Sie problemlos zwecks Terminvereinbarung oder wegen Rückfragen zu kontaktieren.

Wir bitten Sie, zu vereinbarten Terminen mit einem Mund-Nasen-Schutz zu erscheinen und nach Möglichkeit – zur Erhöhung Ihres Infektionsschutzes - einen eigenen Kugelschreiber mitzubringen.